426 StPO N. 29 mit weiteren Hinweisen). Die Auferlegung von Kosten ist nur in dem Umfang möglich, in welchem der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden Handlungen reicht. Hat die beschuldigte Person durch ihr Verhalten nur einen Teil der Kosten zu verantworten, so hat sie auch nur diesen Teil zu tragen (BGE 116 Ia 162 E. 2d.aa und DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 32 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen obliegt dabei dem Staat (DOMEISEN, a.a.O, Art. 426