Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Liegt ein solcher Normverstoss vor, ist es zulässig, die Kostenauflage mit diesem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, auch wenn es sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben (DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 29 mit weiteren Hinweisen).