6. Wird eine Person freigesprochen, oder das Verfahren gegen sie eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestimmung gilt gemäss Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Juli 2011 BK.2011.11 E. 2.1 auch für den Fall, dass ein Verfahren nicht an die Hand genommen wird (Art. 310 Abs. 2 sowie Art. 416 StPO).