2 Beschwerdeführer laut ärztlichem Untersuchungsbefund vom 05.08.2011 weitere Verdachtsgründe aufwies, die für Betäubungsmittelkonsum sprachen (vgl. ASTRA- Weisungen Ziff. 2.2.1 lit. a). Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist folglich nicht zu beanstanden.