Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit entscheidend vom Sachverhalt, welcher dem Beschluss AK Nr. 2006/416 vom 16.11.2006 zugrunde lag. In diesem Verfahren hatte der Rekurrent nicht nur keine Anzeichen von Drogenkonsum aufgewiesen, sondern auf entsprechende Befragung auch die Einnahme von Betäubungsmitteln verneint. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass Ziff.