Diesen Ausführungen schloss sich auch die Generalstaatsanwaltschaft an. Ergänzend führte sie Folgendes aus: Der Beschwerdeführer hat durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (Betäubungsmittelkonsum wenige Stunden vor Fahrtantritt), über das er die Polizei orientiert hat, Anlass zur Durchführung der Blutprobenuntersuchung gegeben; die verursachten Analysekosten stehen in adäquatem Kausalzusammenhang zu diesem Verhalten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit entscheidend vom Sachverhalt, welcher dem Beschluss AK Nr. 2006/416 vom 16.11.2006 zugrunde lag.