Deswegen hätten die Polizisten überhaupt erst eine Analyse bezüglich Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss in Auftrag gegeben. In ihrer internen Stellungnahme, welche in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft integral wiedergegeben wurde, verwies sie auf die langjährige Praxis des Untersuchungsrichteramtes Bern-Mittelland bzw. der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 aStrV bzw. 426 Abs. 2 StPO, wonach der betroffenen Person die Auslagen für eine Blutprobenuntersuchung durch das IRM dann auferlegt würden, wenn der Drogenkonsum eingeräumt werde.