[...] 5. Die Auferlegung der Verfahrenskosten begründete die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben habe, um ca. 18.00 Uhr 2-3 Züge eines Joints geraucht zu haben. Deswegen hätten die Polizisten überhaupt erst eine Analyse bezüglich Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss in Auftrag gegeben.