Auf dem Weg ins Spital zur Durchführung einer Blutprobe gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei auf Frage nach Drogenkonsum an, er habe ca. um 18.00 Uhr zwei bis drei Züge von einem Joint genommen. In der Folge wurden ein Drogenschnelltest und darauf eine Urin- und Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchgeführt. Die Ergebnisse waren negativ, worauf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) nicht an die Hand genommen wurde. 1 Auszug aus den Erwägungen: