Regeste In Anbetracht, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nulltoleranz gilt, hat der unfallverursachende Autolenker, welcher gegenüber der Polizei einräumte um 18.00 Uhr 2-3 Züge eines Joints geraucht zu haben, den Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss geweckt. Die Durchführung einer Blutanalyse auch auf Betäubungsmittel hin war aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers angezeigt. Dass die Urinprobe zuvor negativ ausgefallen war, ändert daran nichts. Die Auferlegung der Verfahrenskosten trotz Nichtanhandnahme ist rechtens.