{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-01-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-296_2012-01-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_296_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bc394576a7a894de983ad372d9ac91f2f74136833a9c29c39a240f8ff14ce28dfb9777aea92f65fb37be16b79a4a7256?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bc394576a7a894de983ad372d9ac91f2f74136833a9c29c39a240f8ff14ce28dfb9777aea92f65fb37be16b79a4a7256&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_296", "Checksum": "398701089732e2bc2b34622b3397a41f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.01.2012 BK 2011 296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 24.01.2012 BK 2011 296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten für Urin- und Blutanalyse (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:49:10", "Checksum": "e4456995ba48e314bdfe422c07b3aa3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.01.2012 BK 2011 296\nRegeste:\nKosten für Urin- und Blutanalyse (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 11 296\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 24. Januar 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Fahren in fahrunfähigem Zustand / Nichtanhandnahme, Verfahrenskosten\n\nRegeste\nIn Anbetracht, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nulltoleranz gilt, hat der unfallverursachende Autolenker, welcher gegenüber der Polizei einräumte\num 18.00 Uhr 2-3 Züge eines Joints geraucht zu haben, den Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss geweckt. Die Durchführung einer Blutanalyse auch auf Betäubungsmittel hin war\naufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers angezeigt. Dass die Urinprobe zuvor negativ ausgefallen war, ändert daran nichts. Die Auferlegung der Verfahrenskosten trotz Nichtanhandnahme ist rechtens.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nWegen Verursachen eines Unfalls infolge Missachtung eines Rechtsvortritts, wurde der angetrunkene Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2011 wegen Fahrens in\nfahrunfähigem Zustand (in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen), wegen mehrfach\nbegangener Verkehrsregelverletzungen und wegen Widerhandlungen gegen das BetmG\n(durch Konsum von Marihuana) schuldig erklärt. Der Strafbefehl wurde in Ermangelung einer\nEinsprache rechtskräftig. Auf dem Weg ins Spital zur Durchführung einer Blutprobe gab der\nBeschwerdeführer gegenüber der Polizei auf Frage nach Drogenkonsum an, er habe ca. um\n18.00 Uhr zwei bis drei Züge von einem Joint genommen. In der Folge wurden ein Drogenschnelltest und darauf eine Urin- und Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchgeführt. Die\nErgebnisse waren negativ, worauf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) nicht an die Hand genommen wurde.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n5. Die Auferlegung der Verfahrenskosten begründete die Staatsanwaltschaft in der\nNichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben habe, um ca. 18.00 Uhr 2-3 Züge eines Joints geraucht zu haben.\nDeswegen hätten die Polizisten überhaupt erst eine Analyse bezüglich Führens eines\nPersonenwagens unter Drogeneinfluss in Auftrag gegeben. In ihrer internen Stellungnahme, welche in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft integral\nwiedergegeben wurde, verwies sie auf die langjährige Praxis des Untersuchungsrichteramtes Bern-Mittelland bzw. der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu Art. 390\nAbs. 1 Ziff. 2 aStrV bzw. 426 Abs. 2 StPO, wonach der betroffenen Person die Auslagen für eine Blutprobenuntersuchung durch das IRM dann auferlegt würden, wenn\nder Drogenkonsum eingeräumt werde. Weiter könnten die Verfahrenskosten auch\nauferlegt werden, wenn Drogen sichergestellt würden, ein Mahsan-Test positiv ausfalle oder schliesslich auch, wenn andere objektive Befunde und polizeiliche Feststellungen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuten würden. Durch die Aussage des\nBeschwerdeführers selber, wonach er relativ kurze Zeit vor dem Unfallereignis Marihuana konsumiert habe, hätten die Polizisten zu Recht eine Blutanalyse auf Betäubungsmittel hin durchführen lassen. Dass ein blosser Schnelltest im Urin negativ gewesen sei, sei dabei unerheblich. Einerseits seien solche Schnelltests ohnehin nie zu\n100% zuverlässig, andererseits, und das sei hier wesentlich, spiele hier gerade der\nZeitpunkt des Marihuanakonsums und derjenige der Urin- bzw. Blutabnahme eine\nentscheidende Rolle: Hier sei der Drogenkonsum relativ kurze Zeit vor der Blut- bzw.\nUrinprobe (einige wenige Stunden) erfolgt. Es sei rechtsmedizinisch bekannt, dass\nein Drogenkonsum kurz vor der Blut- bzw. Urinprobe dazu führen könne, dass ein im\nUrin durchgeführter Test (noch) negativ sei, weil der Stoffwechsel eben noch nicht\nsoweit stattgefunden habe, dass der Stoff bereits im Urin „angekommen“ und dort\nfestzustellen sei. Hingegen sei er im Blut nachweisbar. Die Blutprobe sei gestützt auf\ndie Aussagen des kurz zurückliegenden Drogenkonsums deshalb zu Recht durchgeführt worden. Zu Recht habe der Beschwerdeführer deshalb auch gemäss Art. 426\nAbs. 2 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten zu bezahlen.\n\n"}