BK 11 296 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Trenkel sowie Ge- richtsschreiberin Kurt vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen A. Beschuldigter/Beschwerdeführer wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand / Nichtanhandnahme, Verfahrenskosten Regeste In Anbetracht, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nullto- leranz gilt, hat der unfallverursachende Autolenker, welcher gegenüber der Polizei einräumte um 18.00 Uhr 2-3 Züge eines Joints geraucht zu haben, den Verdacht auf Fahren unter Dro- geneinfluss geweckt. Die Durchführung einer Blutanalyse auch auf Betäubungsmittel hin war aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers angezeigt. Dass die Urinprobe zuvor nega- tiv ausgefallen war, ändert daran nichts. Die Auferlegung der Verfahrenskosten trotz Nicht- anhandnahme ist rechtens. Redaktionelle Vorbemerkungen: Wegen Verursachen eines Unfalls infolge Missachtung eines Rechtsvortritts, wurde der an- getrunkene Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen), wegen mehrfach begangener Verkehrsregelverletzungen und wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (durch Konsum von Marihuana) schuldig erklärt. Der Strafbefehl wurde in Ermangelung einer Einsprache rechtskräftig. Auf dem Weg ins Spital zur Durchführung einer Blutprobe gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei auf Frage nach Drogenkonsum an, er habe ca. um 18.00 Uhr zwei bis drei Züge von einem Joint genommen. In der Folge wurden ein Drogen- schnelltest und darauf eine Urin- und Blutanalyse auf Betäubungsmittel durchgeführt. Die Ergebnisse waren negativ, worauf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) nicht an die Hand genommen wurde. 1 Auszug aus den Erwägungen: [...] 5. Die Auferlegung der Verfahrenskosten begründete die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Poli- zei angegeben habe, um ca. 18.00 Uhr 2-3 Züge eines Joints geraucht zu haben. Deswegen hätten die Polizisten überhaupt erst eine Analyse bezüglich Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss in Auftrag gegeben. In ihrer internen Stel- lungnahme, welche in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft integral wiedergegeben wurde, verwies sie auf die langjährige Praxis des Untersuchungsrich- teramtes Bern-Mittelland bzw. der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 aStrV bzw. 426 Abs. 2 StPO, wonach der betroffenen Person die Ausla- gen für eine Blutprobenuntersuchung durch das IRM dann auferlegt würden, wenn der Drogenkonsum eingeräumt werde. Weiter könnten die Verfahrenskosten auch auferlegt werden, wenn Drogen sichergestellt würden, ein Mahsan-Test positiv aus- falle oder schliesslich auch, wenn andere objektive Befunde und polizeiliche Feststel- lungen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuten würden. Durch die Aussage des Beschwerdeführers selber, wonach er relativ kurze Zeit vor dem Unfallereignis Mari- huana konsumiert habe, hätten die Polizisten zu Recht eine Blutanalyse auf Betäu- bungsmittel hin durchführen lassen. Dass ein blosser Schnelltest im Urin negativ ge- wesen sei, sei dabei unerheblich. Einerseits seien solche Schnelltests ohnehin nie zu 100% zuverlässig, andererseits, und das sei hier wesentlich, spiele hier gerade der Zeitpunkt des Marihuanakonsums und derjenige der Urin- bzw. Blutabnahme eine entscheidende Rolle: Hier sei der Drogenkonsum relativ kurze Zeit vor der Blut- bzw. Urinprobe (einige wenige Stunden) erfolgt. Es sei rechtsmedizinisch bekannt, dass ein Drogenkonsum kurz vor der Blut- bzw. Urinprobe dazu führen könne, dass ein im Urin durchgeführter Test (noch) negativ sei, weil der Stoffwechsel eben noch nicht soweit stattgefunden habe, dass der Stoff bereits im Urin „angekommen“ und dort festzustellen sei. Hingegen sei er im Blut nachweisbar. Die Blutprobe sei gestützt auf die Aussagen des kurz zurückliegenden Drogenkonsums deshalb zu Recht durchge- führt worden. Zu Recht habe der Beschwerdeführer deshalb auch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten zu bezahlen. Diesen Ausführungen schloss sich auch die Generalstaatsanwaltschaft an. Ergän- zend führte sie Folgendes aus: Der Beschwerdeführer hat durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (Betäubungsmittelkonsum wenige Stunden vor Fahrtan- tritt), über das er die Polizei orientiert hat, Anlass zur Durchführung der Blutprobenun- tersuchung gegeben; die verursachten Analysekosten stehen in adäquatem Kausal- zusammenhang zu diesem Verhalten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit entscheidend vom Sachverhalt, welcher dem Beschluss AK Nr. 2006/416 vom 16.11.2006 zugrunde lag. In diesem Verfahren hatte der Rekurrent nicht nur keine Anzeichen von Drogenkonsum aufgewiesen, sondern auf entsprechende Befragung auch die Einnahme von Betäubungsmitteln verneint. Erwähnt sei in diesem Zusam- menhang, dass Ziff. 2.2.1 der ASTRA-Weisungen vom 22.05.2008 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr als Verdachtsgrund für Fahrun- fähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln ausdrücklich die Angabe des Fahrzeugführers nennt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (lit. b), und dass der 2 Beschwerdeführer laut ärztlichem Untersuchungsbefund vom 05.08.2011 weitere Verdachtsgründe aufwies, die für Betäubungsmittelkonsum sprachen (vgl. ASTRA- Weisungen Ziff. 2.2.1 lit. a). Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist folglich nicht zu beanstanden. 6. Wird eine Person freigesprochen, oder das Verfahren gegen sie eingestellt, so kön- nen ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestimmung gilt gemäss Be- schluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Juli 2011 BK.2011.11 E. 2.1 auch für den Fall, dass ein Verfahren nicht an die Hand genom- men wird (Art. 310 Abs. 2 sowie Art. 416 StPO). Dieser Bestimmung liegt der Gedan- ke zugrunde, dass nicht der Staat und schlussendlich der einzelne Bürger als Steuer- zahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. „prozessuales Verschulden“). Dabei kann per analogiam auf Art. 41 OR zurückgegriffen werden, wonach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem andern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrläs- sigkeit. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleich- gültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder unge- schriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Kon- vention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist dann schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Liegt ein sol- cher Normverstoss vor, ist es zulässig, die Kostenauflage mit diesem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, auch wenn es sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem ent- sprechenden Straftatbestand gefehlt haben (DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 29 mit weiteren Hinweisen). Die Auferlegung von Kosten ist nur in dem Umfang möglich, in welchem der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden Handlungen reicht. Hat die beschuldigte Person durch ihr Verhalten nur einen Teil der Kosten zu verantworten, so hat sie auch nur diesen Teil zu tragen (BGE 116 Ia 162 E. 2d.aa und DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 32 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen obliegt dabei dem Staat (DOMEISEN, a.a.O, Art. 426 3 StPO N. 35 mit Hinweis auf HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, Basel 2005, § 108 N 27). 7. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, zu denen gemäss Art. 2 lit. a BetmG, auch Cannabis gehört, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Abs. 1 BetmG). Wer wegen Betäubungsmitteleinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Mo- torfahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Entsprechend wird gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen als Trunkenheit fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Anders als bei der Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung, welche als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Promille oder mehr aufweist (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung für Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) gilt bei Betäubungsmitteln die Nulltoleranz. Der Nullgrenzwert gilt im Zusammenhang mit Cannabis als überschritten, sobald im Blut des Lenkers mindes- tens 1,5 mikrogramm/L THC nachgewiesen werden (Art. 55 Abs. 7 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV, Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverord- nung). Der Beschwerdeführer hat der Polizei auf Nachfrage gesagt, dass er um 18.00 Uhr 2-3 Züge eines Joints geraucht hat. Damit hat er gegen Art. 19a Abs. 1 BetmG verstossen. In Anbetracht, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäu- bungsmitteln die Nulltoleranz gilt, hat er damit auch den Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss geweckt. Die Polizei durfte und musste in dieser Situation davon aus- gehen, dass der vom Beschuldigten angegebene Zeitpunkt möglicherweise näher am Unfallzeitpunkt lag, und es war auch in Betracht zu ziehen, dass die Konsummenge grösser hätte sein können. Zudem ist bekannt, dass der THC Grenzwert für das Führen von Motorfahrzeuge selbst ein oder zwei Tage nach dem Konsum von Can- nabis noch überschritten sein kann (Fallbeispiel im Bundesgerichtsentscheid 6B_136/2010 vom 2 Juli 2010). Der eingeräumte Konsum veranlasste die Polizei zur Durchführung eines Urin- und Bluttests auch auf Betäubungsmittel hin. Das Gesetz sagt hierzu Folgendes: Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen (Art. 55 Abs. 3 SVG). Gemäss Ziffer 2.2.1 der Weisungen für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) liegt ein Verdachtsgrund für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln beispielsweise vor, wenn der Fahrzeugführer oder die -führerin angibt, Betäubungsmittel und/oder Arzneimittel konsumiert zu ha- ben. Die Durchführung einer Blutanalyse auf Betäubungsmittel hin war damit auf- grund des Verhaltens des Beschwerdeführers angezeigt. Dass die Urinprobe zuvor negativ ausgefallen war, ändert daran nichts. Es kann diesbezüglich auf die unter Zif- fer 5 wiedergegebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer internen Stel- lungnahme verwiesen werden. Art. 10 Abs. 4 SKV schreibt vor, dass auf weitere Un- tersuchungen verzichtet wird, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Wie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts hervorgeht (6B_196/2010 vom 20. April 2010, E. 1.4.1), kann diese Bestimmung trotz ihres Wortlauts ("wird verzichtet") vernünfti- 4 gerweise nur dahin verstanden werden, dass bei negativen Vortests von weiteren Un- tersuchungen abgesehen werden kann. Sie schreibt aber nicht vor, dass in diesem Fall auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden muss (vgl. zu aArt. 138 VZV BGE 111 IV 170 E. 2 S. 170 f.). Die Vortests schränken somit die Kontroll- möglichkeiten nicht ein, sondern dienen vielmehr als Entscheidungshilfen (vgl. Ziffer 2.2.3 der Weisungen des ASTRA, in der bis 30. September 2008 gültigen Fassung). Das Rauchen eines Joints vor einer Autofahrt, selbst wenn es sich, wie vom Be- schwerdeführer angegeben, nur um 2-3 Züge gehandelt hat, weicht zudem von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab, weshalb der Beschwerdeführer auch schuldhaft gehandelt hat. Damit hat der Be- schwerdeführer das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden. Die Beschwerde ist abzuweisen. [...] 5