Ersatzforderungsbeschlagnahme auch eine analoge Anwendung von Art. 268 Abs. 2 StPO. Dies zumindest in dem Rahmen, dass die Tatsache einer beigeordneten amtlichen Verteidigung im Sinn von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO einer Ersatzforderungsbeschlagnahme entgegensteht. Mit Blick auf die in E. 4.1 hiervor erwähnte finanzielle Situa-