268 Abs. 3 StPO ist folglich bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme analog anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Eidgenössischen StPO für die Deckungsbeschlagnahme mit Art. 268 Abs. 2 StPO weitere – über Art. 92-94 SchKG hinausgehende – Einschränkungen vorgenommen hat, es demgegenüber unterlassen hat, die Ersatzforderungsbeschlagnahme in die StPO überzuführen und zu regeln, und sich mit Blick auf den Umstand, dass die Deckungsbeschlagnahme und die Ersatzforderungsbeschlagnahme gleichermassen Vermögenswerte treffen, die in keinen Zusammenhang zur konkret verfolgten Straftat stehen, rechtfertigt sich bei der