satzforderungsbeschlagnahme insofern Einschränkungen erfährt, als die Pfändungsbeschränkungen gemäss Art. 92-94 SchKG zu beachten sind (so auch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren [WOSTA], Stand 1. Januar 2012, Ziff. 11.11.2.5 S. 186 f.). Art. 268 Abs. 3 StPO ist folglich bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme analog anzuwenden.