Weiter kann es nicht angehen, die betroffene Person im Rahmen des Vorverfahrens bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme auf den Sozialhilfeweg zu verweisen, obschon der Sachrichter im Endurteil aufgrund der finanziellen Situation von einer Ersatzforderung absehen kann bzw. bei einer allfälligen SchKG-Vollstreckung Art. 93 SchKG wiederum zu berücksichtigen wäre. Gestützt auf das Ausgeführte und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Ersatzforderungen auf dem Weg des Schuldbetreibungsverfahrens durchgesetzt werden müssen und kein Vorzugsrecht des Staates in der Zwangsvollstreckung vorgesehen ist (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass auch die Er-