durch die Beschlagnahme nicht gefährdet gewesen war, gar nicht dazu hat äussern müssen. Weiter kann es nicht angehen, die betroffene Person im Rahmen des Vorverfahrens bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme auf den Sozialhilfeweg zu verweisen, obschon der Sachrichter im Endurteil aufgrund der finanziellen Situation von einer Ersatzforderung absehen kann bzw. bei einer allfälligen SchKG-Vollstreckung Art. 93 SchKG wiederum zu berücksichtigen wäre.