Dabei bezieht es sich auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2005, wonach einer sich aufgrund einer Beschlagnahme in einer Notlage befindenden Person bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Hilfe verfassungsmässig garantiert sei (BGer 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 7). Dieser Argumentation kann sich die Beschwerdekammer nicht anschliessen, da sich das Bundesstrafgericht in seinen Entscheiden zu wenig differenziert mit der hier interessierenden Frage auseinandersetzt und es sich in seiner Argumentation einzig auf einen Bundesgerichtsentscheid abstützt, welcher sich aufgrund der Tatsache, dass die Existenz der beschuldigten Person bzw. deren Familie