HEIMGARTNER führt insbesondere aus, dass der Sachrichter bei der Ersatzforderung die finanzielle Situation der beschuldigten Person und insbesondere auch die Erwerbsmöglichkeit und seine Unterhaltspflichten gegenüber Familienmitgliedern einzubeziehen habe, weshalb der Entzug der existenziellen Mittel im Rahmen des Vorverfahrens dieser Zielsetzung widersprechen würde. Demgegenüber hält das Bundesstrafgericht dafür, dass das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG im Rahmen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht berücksichtigt zu werden braucht (Entscheide vom 14. und 18. Februar 2011 [BB.2010.70, E. 2.3 und BB.2010.114, E. 4.1.1].