157 Abs. 3 und 219 Abs. 4 SchKG, wonach familienrechtliche Unterhaltsansprüche einer allfälligen Ersatzforderung des Staates grundsätzlich vorgehen). HEIMGARTNER führt insbesondere aus, dass der Sachrichter bei der Ersatzforderung die finanzielle Situation der beschuldigten Person und insbesondere auch die Erwerbsmöglichkeit und seine Unterhaltspflichten gegenüber Familienmitgliedern einzubeziehen habe, weshalb der Entzug der existenziellen Mittel im Rahmen des Vorverfahrens dieser Zielsetzung widersprechen würde.