71 Abs. 3 StGB in die StPO zu transferieren). Ein Anhaltspunkt, der für eine analoge Anwendung von Art. 268 Abs. 3 StPO sprechen würde, findet sich in Art. 71 Abs. 2 StGB, wonach bei der Festsetzung der Ersatzforderung die persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 268 N 13). Dahinter verbirgt sich die Auffassung, dass durch den Vollzug der Ersatzforderung die soziale Reintegration des Täters nicht gefährdet werden soll (so auch TRECHSEL, a.a.O., Art. 71 N 2).