mögenswerten und der Tat bedarf, stellt sich die berechtigte Frage, ob Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO analog anwendbar sind, mit der Folge, dass die Ersatzforderungsbeschlagnahme ähnlichen Einschränkungen unterliegen würde wie die Deckungsbeschlagnahme. Der StPO lassen sich dazu keine Hinweise entnehmen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 N 2, wonach es der Gesetzgeber unterlassen habe, die entsprechende Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 StGB in die StPO zu transferieren).