71 StGB zusteht (TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 71 N 1). Aus der durch die Polizei erstellten Auswertung der Behandlungsabrechnungen geht hervor, dass die für den Beschwerdeführer unzulässigen Behandlungen in den Jahren 2010/2011