Unter diesen Umständen erweist sich die Beschlagnahme der Vermögenswerte zum Zweck der Kostendeckung als unrechtmässig. 4.2 Hinsichtlich der Ersatzforderungsbeschlagnahme ist mit Blick auf die Akten der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Deliktsbetrag weit über die beschlagnahmten Geldbeträge auf den hier interessierenden Konten (ausmachend rund Fr. 7‘000.00) hinausgehen dürfte und der Restbetrag nicht mehr vorhanden ist, weshalb dem Staat im Fall einer Verurteilung eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB zusteht (TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 71 N 1).