3 auch gegenüber einer unehelichen Tochter familienrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen hat, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zwischenzeitlich dem Beschwerdeführer nach Einreichung des Erhebungsformulars betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse – gemäss welchem sich seine Unterhaltspflichten auf Fr. 2'850.00/Monat belaufen – die amtliche Verteidigung beigeordnet (vgl. vorne E. 1). Unter diesen Umständen erweist sich die Beschlagnahme der Vermögenswerte zum Zweck der Kostendeckung als unrechtmässig.