Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einerseits über praktisch keine Einkünfte (abgesehen von höchst bescheidenen Einnahmen aus dem von ihm betriebenen Coiffeursalon) und insbesondere auch über keine liquiden Vermögenswerte mehr verfüge, während er andererseits namhafte familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen habe. Deshalb seien er und seine Familie zur Bestreitung der lebenswichtigsten Aufgaben dringend und zwingend auf die entsprechenden liquiden und legalen Vermögenswerte angewiesen.