Der beschuldigten Person sollen demnach die Mittel überlassen bleiben, die sie für einen angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie benötigt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 268 N 11). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einerseits über praktisch keine Einkünfte (abgesehen von höchst bescheidenen Einnahmen aus dem von ihm betriebenen Coiffeursalon) und insbesondere auch über keine liquiden Vermögenswerte mehr verfüge, während er andererseits namhafte familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen habe.