Vor diesem Hintergrund sehen die Absätze 2 und 3 von Art. 268 StPO denn auch vor, dass die Strafbehörde bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und seiner Familie Rücksicht zu nehmen hat und die Regeln des SchKG betreffend die Unpfändbarkeit (Art. 92-94 SchKG) die Anordnung einer Deckungsbeschlagnahme begrenzen. Der beschuldigten Person sollen demnach die Mittel überlassen bleiben, die sie für einen angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie benötigt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 268 N 11).