Da es im Unterschied zu den anderen Beschlagnahmearten der StPO bei der Deckungsbeschlagnahme an einem Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und der inkriminierten Straftat fehlt, ist dem – dem SchKG zu Grunde liegenden – Gedanken, wonach der Schutz des Notbedarfs ein besonders Anliegen des Rechtsstaats darstellt, Beachtung zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund sehen die Absätze 2 und 3 von Art.