Mit Blick auf den beschlagnahmten Betrag (rund Fr. 1‘480.00) kann vorliegend zudem nicht von einer übermässigen Deckungsbeschlagnahme ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer ist indessen darin zuzustimmen, dass bei der Deckungsbeschlagnahme die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Da es im Unterschied zu den anderen Beschlagnahmearten der StPO bei der Deckungsbeschlagnahme an einem Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und der inkriminierten Straftat fehlt, ist dem – dem SchKG zu Grunde liegenden – Gedanken, wonach der Schutz des Notbedarfs ein besonders Anliegen des Rechtsstaats darstellt, Beachtung zu verschaffen.