HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 268 N 8 und 9). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht, wonach er ohne entsprechende Ausbildung an Patienten zahnmedizinische Behandlungen vorgenommen habe, weshalb – ohne das Urteil in der Sache vorwegnehmen zu wollen – mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit und demzufolge Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers gerechnet werden darf. Mit Blick auf den beschlagnahmten Betrag (rund Fr. 1‘480.00) kann vorliegend zudem nicht von einer übermässigen Deckungsbeschlagnahme ausgegangen werden.