2 aufzuweisen, was im Übrigen auch für die Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinn von Art. 71 Abs. 3 StGB gilt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 268 N 4; vgl. nachfolgend E. 4.2). Die Deckungsbeschlagnahme kommt stets nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird und sie ist auf diejenigen Kosten zu beschränken, die in dem Verfahren voraussichtlich entstehen, in dem die Beschlagnahme angeordnet worden ist (zum Ganzen: BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 268 N 2-4 und 6; HEIMGARTNER, a.a.