71 Abs. 3 StGB verfügt. Art. 268 StPO erlaubt es den Strafbehörden, zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie von (unbedingten) Geldstrafen und Bussen Vermögen der beschuldigten Person im voraussichtlich notwendigen Umfang mit Beschlag zu belegen, ohne dass dieses Vermögen einen Konnex zu der untersuchten bzw. angeklagten Straftat haben müsste (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 268 N 4). Der Gegenstand der Beschlagnahme braucht also keinen Zusammenhang mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind,