4. 4.1 Nicht bestritten wird der hinreichende Tatverdacht, der wie bei jeder Zwangsmassnahme auch bei der Beschlagnahme gegeben sein muss (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Unbestritten ist ferner, dass die Vermögenswerte auf dem CS-Konto nicht deliktischer Herkunft sind. Die Staatsanwältin hat demzufolge die Beschlagnahme allein gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB verfügt.