Eine Kost- endeckungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme scheitere bei beiden Konten aufgrund seiner finanziellen Situation bzw. an der Tatsache, dass gemäss Art. 268 StPO die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen habe. Demgegenüber vertritt die Generalstaatsanwaltschaft die Ansicht, dass Letzteres bei der Deckungsbeschlagnahme zutreffe, nicht jedoch bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme. Hinsichtlich der Vermögenswerte auf dem BEKB-Konto sei fraglich, ob diese aus legaler Tätigkeit stammten.