3. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem hier interessierenden BEKB-Konto (Saldo per 20. September 2011: Fr. 5‘530.00) und dem CS-Konto (Saldo per 9. September 2011: Fr. 1‘481.38) mit Blick auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (Deckungsbeschlagnahme) sowie auf Art. 71 Abs. 3 StGB (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Hinsichtlich des BEKB-Kontos erfolgte darüber hinaus eine Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit.