Mit Verfügungen vom 8. November 2011 beschlagnahmte die zuständige Staatsanwältin einerseits Vermögenswerte auf drei gesperrten Konten der Berner Kantonalbank (BEKB) und anderseits Vermögenswerte auf einem, ebenfalls gesperrten, Konto der Credit Suisse (CS). Dagegen reichte A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher X. (die amtliche Verteidigung wurde am 10. Februar 2012 rückwirkend per 7. Oktober 2011 gewährt), mit zwei separaten Eingaben am 21. November 2011 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahmen (bezüglich der BEKB-Konten beschränkt auf das Kontokorrent 16 xxx [Dispositiv der Verfügung Ziff. 1.1]).