Ebenfalls rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Art. 268 Abs. 2 StPO (Rücksichtnahme auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und seiner Familie); dies zumindest in dem Rahmen, dass die Tatsache einer beigeordneten amtlichen Verteidigung im Sinn von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO einer Ersatzforderungsbeschlagnahme entgegensteht. Auszug aus den Erwägungen: