Regeste Bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB bedarf es – wie bei der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 StPO – keines Zusammenhangs zwischen den betroffenen Vermögenswerten und der Tat; ausserdem besteht im Fall einer Zwangsvollstreckung kein Vorzugsrecht des Staates. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Bestimmungen über die Deckungsbeschlagnahme, insbesondere Art. 268 Abs. 3 StPO (Regeln bereffend Unpfändbarkeit gemäss SchKG) auch bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme analog anzuwenden. Ebenfalls rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Art.