265 N 9), mit der Konsequenz, dass die Staatsanwaltschaft hiernach allenfalls die Beschlagnahme anordnet. Unzulässig ist und bleibt indessen eine Beschlagnahme mit der in der angefochtenen Verfügung angegebenen Begründung, nämlich zum Zweck der Beweissicherung. Die angefochtene Herausgabeverfügung erweist sich demzufolge als unrechtmässig und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen. [...] 4