Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist aber, wenn zeugnisverweigerungsberechtigte Personen ohne Strafandrohung zur Herausgabe aufgefordert werden, allenfalls verbunden mit dem Hinweis, dass im Verweigerungsfall eine Beschlagnahme in Erwägung gezogen oder die Beschlagnahme angeordnet würde. Diesfalls stünde es den betroffenen Personen offen, dem Ersuchen nachzukommen oder die Herausgabe zu verweigern (LEMBOD/BERTHOD, a.a.O., Art. 265 N 9), mit der Konsequenz, dass die Staatsanwaltschaft hiernach allenfalls die Beschlagnahme anordnet.