265 Abs. 2 StPO nicht losgelöst von der Beschlagnahmebestimmungen (Art. 263 und 264 StPO) beurteilt werden kann, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Herausgabeverfügung zu Unrecht mit einer Strafandrohung für den Unterlassungsfall und damit mit einem indirekten Zwang versehen. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist aber, wenn zeugnisverweigerungsberechtigte Personen ohne Strafandrohung zur Herausgabe aufgefordert werden, allenfalls verbunden mit dem Hinweis, dass im Verweigerungsfall eine Beschlagnahme in Erwägung gezogen oder die Beschlagnahme angeordnet würde.