3 StPO ein blosses Dulden, Art. 265 StPO demgegenüber eine aktive Mitwirkung, was nach dem Willen des Gesetzgebers von gewissen Personengruppen nicht verlangt werden darf (LEMBOD/BERTHOD, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Art. 265 N 8 und 17). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache kann dem Argument der Generalstaatsanwaltschaft, wonach das Herausgabeverweigerungsrecht des Anwalts gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO nicht losgelöst von der Beschlagnahmebestimmungen (Art.