c und d StPO einziehbare bzw. dem Geschädigten zurückzugebende Gegenstände und Vermögenswerte der Beschlagnahme in jedem Fall unterliegen. Eine solche Bestimmung bzw. Gegenausnahme von der Ausnahme, wonach gewisse Personen die Beschlagnahme verweigern dürfen, existiert bei der Herausgabe gemäss Art. 265 StPO nicht. Dies ist nach Ansicht der Kammer gewollt, verlangt doch Art. 263 f.