b StPO beruft, ist nachvollziehbar und, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, rechtens: Die Generalstaatsanwaltschaft vergleicht die fraglichen Unterlagen mit einer Tatwaffe und hält fest, dass es nicht der Ratio der Strafprozessordnung entspreche, dass beschuldigte Personen ihre Deliktsbeute oder andere mit ihrem Delikt in Zusammenhang stehende Gegenstände und Dokumente ohne weiteres unter dem Rettungsschirm des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ins Trockene bringen können. Dem ist im Rahmen einer Beschlagnahme zuzustimmen, sieht doch Art. 264 Abs. 2 StPO vor, dass nach Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO einziehbare bzw. dem Geschädigten zurückzugebende