Im Rahmen des Zivilverfahrens macht die Beschwerdeführerin die Forderungen ihrer Mandantin gegenüber den Erben geltend (vgl. etwa die Schreiben der Beschwerdeführerin an Fürsprecher und Notar M. vom 4. Mai 2011 und 26. Juli 2011), wozu ihr die fraglichen Unterlagen dienen. Die Beschwerdeführerin darf sich demzufolge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 StPO berufen. Dass sie sich vor diesem Hintergrund auf ein Herausgabeverweigerungsrecht gemäss Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO beruft, ist nachvollziehbar und, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, rechtens: