Ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführerin die fraglichen Unterlagen von der Beschuldigten übergeben worden sind, ist festzuhalten, dass sie diese im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren (Erbschafts- und Mietrechtsstreitigkeit), somit im Zusammenhang mit einem Mandat und ihrer Berufstätigkeit als Anwältin zur Kenntnis erhalten hat. Im Rahmen des Zivilverfahrens macht die Beschwerdeführerin die Forderungen ihrer Mandantin gegenüber den Erben geltend (vgl. etwa die Schreiben der Beschwerdeführerin an Fürsprecher und Notar M. vom 4. Mai 2011 und 26. Juli 2011), wozu ihr die fraglichen Unterlagen dienen.