Befreit ist somit nur das Wissen aus dem berufspezifischen Bereich, nicht aber beispielsweise die Tätigkeit des Anwalts als Privatmann, als Verwaltungsrat, bei den Anlage von Geldern oder als Vermögensverwalter (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 894). Ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführerin die fraglichen Unterlagen von der Beschuldigten übergeben worden sind, ist festzuhalten, dass sie diese im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren (Erbschafts- und Mietrechtsstreitigkeit), somit im Zusammenhang mit einem Mandat und ihrer Berufstätigkeit als Anwältin zur Kenntnis erhalten hat.