171 StPO ergibt, auf Geheimnisse beschränkt, die den Geheimnisträgern aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Befreit ist somit nur das Wissen aus dem berufspezifischen Bereich, nicht aber beispielsweise die Tätigkeit des Anwalts als Privatmann, als Verwaltungsrat, bei den Anlage von Geldern oder als Vermögensverwalter (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 894).