Geschützt werden soll diesbezüglich einerseits das besondere private Vertrauensverhältnis, welches die Angehörigen freier Berufe mit ihren Mandanten verbindet. Zudem liegt es andererseits im öffentlichen Interesse, durch die Vorschrift erfasste, gesellschaftlich wichtige (freie) Berufe sicherzustellen (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 171 N 1). Dieses Zeugnisverweigerungsrecht ist, wie sich aus Art. 171 StPO ergibt, auf Geheimnisse beschränkt, die den Geheimnisträgern aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind.